Digital Week: Barrierefreiheit im Web – Was du über das neue Gesetz wissen musst / Stichtag 28.06.2025

Ab dem 28. Juni 2025 müssen Websites und Onlineshops in Deutschland barrierefrei sein – es gibt aber auch Ausnahmen.

Doch was bedeutet das konkret für Verbraucherinnen und Verbraucher? In diesem Beitrag erklären wir, wer von dieser Regelung betroffen ist und welche Auswirkungen das neue Gesetz auf die Online-Nutzung hat.

Wer ist betroffen?

Das neue Gesetz zur Barrierefreiheit richtet sich hauptsächlich an Unternehmen, die direkt mit Endverbrauchern (B2C) interagieren. Dazu gehören:

  1. Onlineshops: Alle E-Commerce-Plattformen müssen sicherstellen, dass ihre Angebote für alle Menschen zugänglich sind, unabhängig von körperlichen oder sensorischen Einschränkungen.
  2. Dienstleistungsanbieter: Websites, die Dienstleistungen anbieten – sei es in den Bereichen Gesundheit, Bildung oder Freizeit – müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet werden.
  3. Informationsportale: Auch Plattformen, die Informationen bereitstellen, wie Nachrichtenwebsites oder Blogs, fallen unter diese Regelung.

Was bedeutet das neue Gesetz?

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit orientieren sich an den Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Hier sind einige zentrale Punkte:

  • Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen: Das Gesetz soll sicherstellen, dass auch Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen – sei es durch Sehbehinderung, Hörschädigung oder motorische Einschränkungen – problemlos auf Informationen und Dienstleistungen im Internet zugreifen können.
  • Technische Standards: Websites müssen bestimmte technische Standards erfüllen. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung von Alternativtexten für Bilder, klare Navigationsstrukturen und ausreichende Farbkontraste.
  • Regelmäßige Überprüfung: Es wird erwartet, dass Webseitenbetreiber regelmäßig überprüfen, ob ihre Seiten den Anforderungen entsprechen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.

Warum ist das wichtig?

Barrierefreiheit im Internet ist ein entscheidender Schritt hin zu mehr Inklusion. Viele Menschen sind auf barrierefreie Angebote angewiesen, um am digitalen Leben teilzuhaben. Wenn Websites nicht zugänglich sind, werden diese Personen ausgeschlossen – sei es beim Einkaufen, beim Informieren oder bei der Nutzung von Dienstleistungen.

Fazit

Das neue Gesetz zur Barrierefreiheit wird ab dem 28. Juni 2025 in Kraft treten und betrifft insbesondere Unternehmen im B2C-Bereich. Es ist wichtig, dass wir uns bewusst machen, wie entscheidend der Zugang zu Informationen und Dienstleistungen im Internet für jeden Einzelnen ist. Indem wir uns für barrierefreie Websites einsetzen, tragen wir dazu bei, eine inklusive Gesellschaft zu schaffen.

Wer ist nicht betroffen?

  1. Privatpersonen: Websites, die von Einzelpersonen für persönliche Zwecke betrieben werden (z. B. Blogs oder private Homepages), müssen in der Regel keine Barrierefreiheit gewährleisten.
  2. Kleinunternehmer: Kleinunternehmen, die keine öffentlichen Dienstleistungen anbieten und deren Online-Präsenz nicht signifikant ist, können von den Anforderungen ausgenommen sein. Die genauen Schwellenwerte können variieren.
  3. Intranets und interne Anwendungen: Plattformen, die ausschließlich für interne Zwecke innerhalb eines Unternehmens genutzt werden und nicht öffentlich zugänglich sind, fallen ebenfalls nicht unter das Gesetz.
  4. Temporäre Websites: Websites, die nur für einen kurzen Zeitraum existieren oder für spezifische Veranstaltungen erstellt werden, könnten von den Anforderungen ausgenommen sein.
  5. Bestimmte Non-Profit-Organisationen: Einige gemeinnützige Organisationen, insbesondere kleinere oder lokal agierende, könnten ebenfalls von den Anforderungen befreit sein, abhängig von ihrem Umfang und ihrer Reichweite.
  6. Websites mit geringem Einfluss: Wenn eine Website nur eine sehr begrenzte Anzahl an Nutzern hat oder keinen signifikanten Einfluss auf das öffentliche Leben hat, könnte sie möglicherweise nicht unter das Gesetz fallen.

 

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